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   FG Niedersachsen, 06.09.1995 - III 305/88   

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FG Niedersachsen, 06.09.1995 - III 305/88 (https://dejure.org/1995,8743)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.09.1995 - III 305/88 (https://dejure.org/1995,8743)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. September 1995 - III 305/88 (https://dejure.org/1995,8743)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 17 Abs. 1 EStG; § 17 Abs. 4 EStG ; § 42 AO; § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ; § 8 Abs. 3 KStG ; § 73 Abs. 1 GmbHG
    Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA); Einkünfte aus Kapitalvermögen; Zum Privatvermögen gehörende wesentliche Beteiligung; Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA); Einkünfte aus Kapitalvermögen; Zum Privatvermögen gehörende wesentliche Beteiligung; Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 385
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.1995 - III 305/88
    Eine unangemessene Rechtsgestaltung ist zwar zu erwägen, wenn Zweck einer Anteilsveräußerung die Liquidation der GmbH ist und - obwohl eine Liquidation durch den Anteilsveräußerer nahe liegt - der Weg der Anteilsveräußerung lediglich zur Vermeidung einer Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG gewählt wird (BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 46; vom 10. November 1993, a.a.O.).

    Die Annahme eines Gestaltungsmißbrauchs für die hier in Betracht stehende Gestaltung wird in der Literatur gegensätzlich beantwortet (vgl. etwa Hollatz DStR 1994, 817; Grögler DStR 1993, 981; Streck BB 1992, 685 sowie die Nachweise in dem BFH-Beschluß vom 3. Februar 1993, a.a.O.).

    Der BFH geht in seinem Aussetzungsbeschluß vom 3. Februar 1993 (a.a.O.) bei summarischer Betrachtung im Grundsatz davon aus, daß die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen vor der Liquidation bei Vorliegen beachtlicher wirtschaftlicher Gründe (z.B. Verlagerung von Liquidationsaufgaben oder -risiken) auch bei ungewöhnlicher Vertragsgestaltung keinen Gestaltungsmißbrauch darstellt.

    Insoweit bejaht der Senat die vom BFH (Beschluß vom 3. Februar 1993, a.a.O.) offengelassene Frage, ob die "Verflüssigung" des Stammkapitals vor Ablauf des Sperrjahres gem. § 73 Abs. 1 GmbHG für die ursprünglichen Anteilseigener als außersteuerlicher Grund eine ungewöhnliche Gestaltung rechtfertigen kann.

  • BFH, 10.11.1993 - I S 9/93

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.1995 - III 305/88
    Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die - wie hier - im Privatvermögen gehalten werden, ist unter dem Gesichtspunkt des § 17 EStG auch kein Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO), wenn die Veräußerungsgewinne mangels wesentlicher Beteiligung nicht besteuert werden können (vgl. BFH-Beschluß vom 10. November 1993 I S 9/93, BFH/NV 1994, 684).

    Das Gesetz erfaßt - wie sich aus § 17 Abs. 1 EStG ergibt - anläßlich der Veräußerung von Kapitalanteilen entstehende Gewinne bewußt erst dann, wenn die Beteiligung mehr als ein Viertel beträgt (BFH-Beschluß vom 10. November 1993, a.a.O.).

    Eine unangemessene Rechtsgestaltung ist zwar zu erwägen, wenn Zweck einer Anteilsveräußerung die Liquidation der GmbH ist und - obwohl eine Liquidation durch den Anteilsveräußerer nahe liegt - der Weg der Anteilsveräußerung lediglich zur Vermeidung einer Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG gewählt wird (BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 46; vom 10. November 1993, a.a.O.).

  • BFH, 13.07.1989 - V R 8/86

    Zur Frage des Gestaltungsmißbrauchs (§ 42 AO) im Hinblick auf § 19 Abs. 3 UStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.1995 - III 305/88
    Eine Vermutung für einen Rechtsmißbrauch besteht allgemein nicht (BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 V R 8/86, BStBl II 1990, 10).

    Grundsätzlich trägt die Finanzbehörde die objektive Feststellungslast bezüglich der Voraussetzungen des § 42 AO (BFH-Urteil vom 13. Juli 1989, a.a.O.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 42 Rz. 21).

  • BFH, 16.01.1992 - V R 1/91

    Missbräuchliche Vermietung von Praxis an Ehemann

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.1995 - III 305/88
    Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige, dessen Steuerschuld zu beurteilen ist, die vom Gesetzgeber bei seiner Regelung vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht und hierfür keine beachtlichen außersteuerrechtlichen Gründe vorliegen, ob er vielmehr auf einem ungewöhnlichen Weg einen Erfolg zu erreichen versucht, der nach den Wertungen des Gesetzgebers auf diesem Weg nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BStBl II 1992, 51 m.w.N.).
  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.1995 - III 305/88
    Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige, dessen Steuerschuld zu beurteilen ist, die vom Gesetzgeber bei seiner Regelung vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht und hierfür keine beachtlichen außersteuerrechtlichen Gründe vorliegen, ob er vielmehr auf einem ungewöhnlichen Weg einen Erfolg zu erreichen versucht, der nach den Wertungen des Gesetzgebers auf diesem Weg nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BStBl II 1992, 51 m.w.N.).
  • BFH, 16.12.1992 - XI R 34/92

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch bei negativem Kapitalkonto

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.1995 - III 305/88
    Eine unangemessene Rechtsgestaltung ist zwar zu erwägen, wenn Zweck einer Anteilsveräußerung die Liquidation der GmbH ist und - obwohl eine Liquidation durch den Anteilsveräußerer nahe liegt - der Weg der Anteilsveräußerung lediglich zur Vermeidung einer Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG gewählt wird (BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 46; vom 10. November 1993, a.a.O.).
  • BFH, 31.05.1989 - III R 91/87

    Zur steuerlichen Anerkennung einer schenkweise begründeten typischen stillen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.1995 - III 305/88
    Eine Vermutung für einen Rechtsmißbrauch besteht allgemein nicht (BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 V R 8/86, BStBl II 1990, 10).
  • BFH, 29.10.1987 - V B 61/87

    Fortbestand des Vorbehalts der Nachprüfung bei fehlendem Vorbehaltsvermerk im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.1995 - III 305/88
    Sind beachtliche Gründe nicht feststellbar oder erweisen sich die geltend gemachten Gründe der vom FA bzw. von dem Finanzgericht nach §§ 88, 89 AO, § 76 FGO vorzunehmenden Prüfungen als nicht bedeutsam, so gereicht dies dem Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast (Feststellungslast) zum Nachteil (BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1987 V B 61/87, BStBl II 1988, 4).
  • BFH, 14.10.1987 - II R 198/84

    Versorgungsbezüge, die ein Arzt nach Maßgabe einer Satzung der Kassenärztlichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.1995 - III 305/88
    Sind beachtliche Gründe nicht feststellbar oder erweisen sich die geltend gemachten Gründe der vom FA bzw. von dem Finanzgericht nach §§ 88, 89 AO, § 76 FGO vorzunehmenden Prüfungen als nicht bedeutsam, so gereicht dies dem Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast (Feststellungslast) zum Nachteil (BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1987 V B 61/87, BStBl II 1988, 4).
  • BFH, 28.11.1985 - V R 139/81

    Rechtliche Wirkung einer Mitteilung der Gewährung von Vollstreckungsaufschub

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.1995 - III 305/88
    Fehlt es hingegen an einem solchen Verwaltungsakt - der nicht schriftlich ergehen muß - bleibt der Vollstreckungsaufschub eine nur innerdienstlich wirkende Maßnahme, die das Finanzamt dem Steuerpflichtigen gegenüber nicht verpflichtet (BFH-Urteil vom 28. November 1985 V R 139/81, BFH/NV 1987, 8).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.06.1986 - 5 K 329/85
  • FG Köln, 12.06.1986 - V K 156/86
  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96

    Gestaltungsmißbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 385).
  • FG Münster, 21.10.1996 - 9 K 2203/93
    Das Niedersächsische Finanzgericht habe mit Urteil vom 06.09.1995 ( EFG 1996, 385 ff.) das Vorliegen eines Gestaltungsmißbrauchs bei Veräußerung sämtlicher nicht wesentlicher Anteile einer Kapitalgesellschaft ebenfalls verneint.

    Die Nutzung gewollter steuerrechtlicher Systembestandteile und die insoweit gegebene gesetzgeberische Entscheidung seien zu akzeptieren (Rödder DB 1995, 599, Müller-Dott GmbHR 1990, 269 ; Goutier GmbHR 1985, 275; Littmann-Hörger EStG § 17 Rz. 91; Streck BB 1992, 685; Herzig DB 1990, 133, 1605, DB 1988, 2265; Hollatz DStR 1994, 817; FG Niedersachsen EFG 1996, 385; FG Nürnberg Urteil vom 21.03.1995 I R 55/95 nv).

  • FG Münster, 18.04.1997 - 9 K 4494/93
    Die Nutzung gewollter steuerrechtlicher Systembestandteile und die gegebene gesetzgeberische Entscheidung seien zu akzeptieren (Rödder DB 1995, 599; Müller-Dott GmbHR 1990, 269 ; Goutier GmbHR 1985, 275; Littmann-Hörger EStG § 17 Rz. 91; Streck BB 1992, 685; Herzig DB 1990, 133, 1605, DB 1988, 2265; Hollatz DStR 1994, 817; FG Niedersachsen EFG 1996, 385; FG Nürnberg Urteil vom 21.03.1995 I R 55/95 nv).
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